DJK
Satzung

Vereinssatzung der DJK – SG Schwäbisch Gmünd 1922 e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen DJK-Sportgemeinschaft Schwäbisch Gmünd e.V. Er ist gegründet am 21.01.1922, wieder gegründet 11.12.1962 als Rechtsnachfolger des 1935 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins. Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
  2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesansportverbandes Rottenburg-Stuttgart. Er untersteht dessen Satzung und Ordnungen und legt seine Satzung sowie die Änderung zur Genehmigung vor. Der Verein führt die DJK Zeichen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
  2. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport. Er fördert ebenso die Kultur. Er richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK­-Diözesansportverband. Er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
  3. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
  4. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung, sportärztliche Untersuchung und Überwachung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.
  5. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Diözesansport und ist bemüht um die Verbreitung des DJK-Schrifttums.
  6. Er arbeitet mit den örtlichen Vereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
  10. Die DJK-Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung, Geselligkeit und im kulturellen Bereich. Die Vereinsjugendordnung, die für die DJK-Sportjugend verbindlich ist, ist Bestandteil dieser Satzung.
  11. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die Förderung des Sports und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden.
  12. Der Verein sorgt für geeignete Sportstätten im Rahmen seiner Möglichkeiten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
    – aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben bzw. aktiv im kulturellen Bereich oder in der Führung tätig sind.
    – passive Mitglieder, die bereit sind, die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern.
    – Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
    – außerordentliche Mitglieder (juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine).

§ 4 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

  1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vereinsvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  3. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird zum Ende des Kalenderjahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam. In Härtefällen kann der Vorstand eine Ausnahmeregelung zulassen.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes hat zu erfolgen, wenn das Mitglied
    – die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
    – die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
    – mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den Vereinsrat binnen einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung des Beschlusses zulässig.

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und Ordnungen der DJK anzuerkennen. Sie sollen am Sport- und Gemeinschaftsleben und an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
  2. Sie haben die Pflicht, im Sport eine faire, kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen.
  3. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt ist, zu entrichten.
  4. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Wahrnehmung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen.

§ 6 Beiträge und Umlagen

  1. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch Aufnahmegebühren, Umlagen oder sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Finanz – und Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  2. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  3. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge und sonstige vom Abteilungsmitglied zu erbringende Leistungen vorschlagen. Sie sind vom Vereinsrat zu beschließen.

§ 7 Organe

  1. Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind
    – die Mitgliederversammlung
    – der Vereinsrat
    – der Vorstand.
  2. Die Vereinsorgane fassen ihre Beschlüsse, soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Die von einem Organ des Vereins gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von 2 Mitgliedern des Vereinsvorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Der Mitgliederversammlung gehören die Mitglieder an, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Mitglieder können als Gäste beiwohnen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen von Schwäbisch Gmünd, Rems-Zeitung und Gmünder Tagespost einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    – Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, wie Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
    – Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
    – Wahl und Entlastung des Vorstandes und des Vereinsrates, sowie Wahl der Kassenprüfer.
    – Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Vereinsjahr.
    – Festsetzung der Beiträge und Beschlussfassung über die Finanz- und Beitragsordnung des Vereins.
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

§ 9. Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
    – das Interesse des Vereins es erfordert
    – die Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 10 Vorstand

  1. Zum Vereinsvorstand gehören der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Schriftführer, der Öffentlichkeitsreferent, der Kassenverwalter, der Vereinsjugendleiter, 2 Beisitzer und der Geistliche Beirat.
  2. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes, mit Ausnahme des geistlichen Beirats, werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
  3. Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrates sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach innen und außen.
  4. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch die Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Vereinsrates bedarf.
  5. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Erledigung von bestimmten Verwaltungsgeschäften auf einzelne Mitglieder des Vereinsrates eigenverantwortlich übertragen werden. Die hierzu erforderliche Vollmacht, ausgestellt vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl, bedarf der Schriftform. Insoweit ist der Beauftragte Erfüllungsgehilfe gern. § 278 BGB.
  6. Der Verein wird gern. § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 11 Vereinsrat

  1. Dem Vereinsrat gehören die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten und die Jugendleiter der einzelnen Abteilungen an. Die Abteilungsleiter werden im Verhinderungsfall von ihrem Stellvertreter vertreten. Vom Vorstand können bei Bedarf die stellvertretenden Abteilungsleiter, weitere Mitglieder des Vereins (z.B. Spielausschuss) und in Sonderfällen auch sonstige Personen als beratende Beisitzer hinzugezogen werden.
  2. Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der tatsächlichen ordentlichen Mitglieder anwesend sind und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen und geleitet wird.
  3. Der Vereinsrat ist nach der Mitgliederversammlung oberstes Organ des Vereins. Er ist, soweit die Zuständigkeiten nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und soweit sie nicht zum Aufgabenbereich des Vorstandes gehören, für alle Entscheidungen zuständig. Beim Rücktritt von Mitgliedern des Vereinsrates und der Vorstandschaft bestellt der Vereinsrat kommissarisch neue Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsrates gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendvertreter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden von der Abteilungsversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  4. Die Abteilungen verwalten die ihnen durch den Haushaltsplan zugewiesenen Mittel selbstständig. Sie dürfen Verbindlichkeiten nur für satzungsgemäße Zwecke im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eingehen. Die Kassenführung kann jederzeit von Mitgliedern des Vorstandes geprüft werden.
  5. Die Abteilungen sind verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß zu verbuchen. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung. Das Vermögen der Abteilungen ist Eigentum des Vereins.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Vereinsrat angehören dürfen. Die Abteilungen verfahren entsprechend.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht zu geben.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
  4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Finanz- und Beitragsordnung, eine Geschäftsordnung, eine Jugendordnung und eine Ehrenordnung. Mit Ausnahme der Finanz- und Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, liegt die Zuständigkeit für den Erlass der Ordnungen beim Vereinsrat.

§ 15 Tätigkeitsvergütung, Aufwands- und Auslagenersatz

  1. Mitglieder des Vorstandes und andere Amts- bzw. Funktionsträger des Vereins haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen verauslagten Vereinskosten im Sinne der Satzung. Darüber hinaus kann ihnen für Aufwendungen, die im Interesse des Vereins anfallen, wie z.B. Reisekosten, Telefon, PC u. ä. ein Aufwandsersatz in angemessener Höhe vergütet werden. Steuerliche Regelungen gelten als Richtschnur für die Angemessenheit.
  2. An die Mitglieder des Vorstandes und andere Amts- bzw. Funktionsträger können für deren Tätigkeit zudem Vergütungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a ESTG als so genannte Ehrenamtspauschale bezahlt werden. Darüber hinaus erhalten sie keine Zuwendungen für ihre ehrenamtliche Tätigkeit.
  3. Übungsleitern, Ausbildern, Betreuern und deren Helfer kann für deren Tätigkeit eine so genannte Übungsleitervergütung bezahlt werden. Dabei sind die Kriterien in § 2 Nr. 9 mit zu beachten.

§ 16 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sämtliche Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:

  • Verweis
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
  • Ausschluss gemäß § 4 Ziffer 4 der Satzung.

§ 17 Austritt aus dem DJK Diözesansportverband

  1. Der Austritt aus dem DJK-Diözesansportverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem Diözesansportverband“ und einer Frist von 2 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sollte bei der ersten Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesansportverband zu übersenden.
  4. Der Austrittsbeschluss ist dem Diözesansportsportverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des laufenden Kalenderjahres.
  5. Im Falle eines Ausschlusses oder des Austrittes des Vereins aus dem Diözesansportverband fallen Vermögensrechte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Diözesansportverband oder Diözese dem zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ und einer Frist von 2 Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Sollte bei der ersten Mitgliederversammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit den gleichen Fristen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Diözesansportverband zu übersenden. Der Auflösungsbeschluss ist dem Diözesansportverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Verein Katholischer Jugendfreunde e. V. Schwäbisch Gmünd. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Sportpflege, zu verwenden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 6. Dezember 2011 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung eingetragen am 8. Februar 1965, zuletzt geändert mit Eintragung am 3. November 2011. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Unterschriften gez.: Bernhard Dangelmaier (1. Vorstand) Solveig Rofka (2. Vorstand) Margarete Kiemel (Schriftführerin)

Anmerkung der Redaktion: Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwäbisch Gmünd erfolgte am 20.08.2012

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